Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verantwortlicher Reiseveranstalter: IKARUS Reisen GmbH, Kaiserstr. 25, 76131 Karlsruhe
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Vereinbarungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Kunden und uns als Veranstalter regeln. Sie erkennen diese AGB (Stand Juli 2018) mit Ihrer Anmeldung an. Diese AGB sind Bestandteil des Reisevertrags und setzen alle bisherigen AGB außer Kraft.
1.Anmeldung
Mit der Anmeldung per Fax, E-Mail, Post, Telefon oder über unsere Website www.ikarus-reisen.de bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Erklärungen gegenüber dem Anmelder gelten gegenüber sämtlichen in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmern als zugegangen. Sie sind als Kunde 7 Tage an die Reiseanmeldung gebunden, innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Anmeldungen unter einer Bedingung gelten nur dann als angenommen, wenn die Annahme der Bedingung vom Veranstalter schriftlich bestätigt wird.
2.Bestätigung
Der Reisevertrag kommt mit der Bestätigung der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande. Dem Reisenden ist nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung zur Verfügung zu stellen. Bei Nichteingang einer Bestätigung bis 7 Tage nach Reiseanmeldung sollte der Kunde mahnen (Mitwirkungspflicht).
In der Regel erhalten Sie bis 14 Tage vor Reisebeginn (bei Wochenendfahrten bis 3 Tage vor Reisebeginn) ein ausführliches Rundschreiben mit allen notwendigen Einzelheiten (z.B. Abfahrtszeit) und Reiseunterlagen. Sollten Sie wider Erwarten ein solches Rundschreiben bis 3 Tage vor Reisebeginn nicht erhalten haben, besteht Ihre Mitwirkungspflicht darin, uns umgehend zu benachrichtigen.
3. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich im Katalog, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Nebenleistungen (z.B. Theater- und Konzerttickets) sind wir nicht Veranstalter, sondern nur Vermittler nach § 651v BGB. Als Vermittler haften wir grundsätzlich nur für die Vermittlung, einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB, nicht aber für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisemittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, sind ebenfalls vermittelte Leistungen.
4.Bezahlung
4.1.Anzahlung
Die Forderung von Zahlungen und das Annehmen von Zahlungen des Reisenden durch den Veranstalter sind nach Abschluss des Reisevertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages und Übermittlung des Sicherungsscheines an den Reisenden zulässig. Bei Buchung einer Reise, d.h. Abschluss des Reisevertrages, ist bei unseren Reisen eine Anzahlung von 20% fällig.
4.2.Restzahlung
Der Restreisepreis wird 21 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der Reiseunterlagen (Fahrscheine, Gutscheine, Eintrittskarten etc.) fällig. Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Reiseveranstalter nicht mehr nach Ziffer 9 zurücktreten kann.
5.Leistungen
Der Veranstalter behält sich Änderungen und Korrekturen des Katalogs vor, insbesondere Änderungen der Reisebeschreibung und Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Katalog- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. Der Veranstalter hat die Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit diese für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs.1 BGB zu erfüllen. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters und den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit diese in der Reisebestätigung vereinbart wurden. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
6. Leistungsänderungen
Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn Sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden klar, verständlich und hervorgehoben vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig. Der Veranstalter hat diesbezüglich ausdrücklich zu unterrichten. Der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung, wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten.
7. Rücktritt durch den Kunden, Benennung einer Ersatzperson, Umbuchung
7.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten, allerdings muss er für den entstandenen Schaden aufkommen. Im eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir dem Reisenden, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wurde die Reise über ein Reisebüro gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns.
7.2 Wenn ein gemeldeter Teilnehmer von einer Reise zurücktritt oder zurücktreten muss, so kann er eine Ersatzperson benennen. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn die Ersatzperson die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
7.3 Tritt der Kunde zurück oder kann er die Reise nicht antreten, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorbereitungen und seine Aufwendungen in Relation zum jeweiligen Reisepreis verlangen. Bei der Berechnung werden ersparte Aufwendungen und andere Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden folgendermaßen berechnet. Bei Busreisen (sowie Kurreisen mit Busanreise): Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %, vom 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %, vom 21.Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%, vom 14. Tag bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 75%, und ab dem 7. Tag und bei Nichtantritt 90 %. Bei Nur-Fahrt-Buchungen und Tagesfahrten fallen bei Nichtantritt 95% Stornokosten an. Bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften (sowie Kurreisen mit Fluganreise): Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25 %, ab dem 44. Tag bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 %, ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 70 %, ab dem 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 80 %, ab dem 7. bis 3. Tag vor Reiseantritt 85 % und ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises. Bezüglich anderer Reisearten wird auf Ziffer 7.5 verwiesen. Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
7.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, als die von ihm geforderte Pauschale.
7.5 Bei Reisen, die nicht unter 7.3 fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.
Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
7.6 Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
7.7 Abweichend von Ziff. 7.3 kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
7.8 Umbuchungen: Nach Vertragsschluss besteht kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Soweit für den Veranstalter möglich, zulässig und zumutbar, kann er jedoch Wünsche des Reisenden nach Vertragsschluss berücksichtigen. Umbuchungen, die für den Veranstalter möglich, zulässig und zumutbar sind, können vom Veranstalter mit einem Bearbeitungsentgelt von pauschaliert € 15,- berechnet werden.
8. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden
Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung einer Reise erheblich stört und/oder andere Reisende erheblich stört oder durch sein Verhalten andere gefährdet oder sich vertragswidrig verhält. Der Reiseveranstalter kann auch vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt. Der Reisende hat zumutbare Schritte zu unternehmen um drohende, ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden bzw. gering zu halten.
9. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger als 20 Personen angemeldet haben. In diesem Falle ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen, sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen, 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen den Rücktritt zu erklären. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreise verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
10. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. Durch den Rücktritt verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
11. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden, Mitwirkungspflicht
11.1 Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651n BGB verlangen.
11.2 Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden, sind Reisemängel direkt beim Veranstalter anzuzeigen: Sie erreichen IKARUS Reisen GmbH unter der Telefonnummer 0049 / (0) 721/ 931400 und außerhalb der Öffnungszeiten unter Tel. 0049 / (0) 171 / 798 99 38.
11.3 Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung; ist diese nicht vorhanden, sind Reisemängel direkt beim Veranstalter anzuzeigen (auf Ziffer 11.2 wird verwiesen). Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten, angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Absatz 3 bis 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
11.4 Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach §651m BGB der Reisepreis. Auf Ziffer 11.1 wird verwiesen.
11.5 Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Absatz 2 und 3 BGB.
11.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadenersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadenersatz unverzüglich zu leisten.
11.7 Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadenersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Absatz 3 BGB erhalten hat.
12.Haftung und Haftungsbeschränkung
Unsere Haftung gegenüber den Reiseteilnehmern bewegt sich im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns, insbesondere auf sorgfältige und fristgerechte Vorbereitung und Durchführung der Reise, auf die Richtigkeit der Beschreibung aller im Prospekt angebotenen Dienstleistungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen, auf die sorgfältige Auswahl sämtlicher beteiligter Leistungsträger und deren Überwachung. Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit keine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen zur Schadenersatzpflicht geführt haben oder soweit wir allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers für Schäden verantwortlich sind.
13. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Der Reiseveranstalter weist den Reisenden vor Reisebeginn auf allgemeine Pass-, Visaerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten hin. Für die Beschaffung und Gültigkeit der Reisedokumente ist der Reisende sodann alleine verantwortlich. Entstehen infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gilt die Ziffer 7 (Rücktritt durch den Kunden) entsprechend.
14. Verjährung- Geltendmachung
Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag – ausgenommen Körperschäden – nach § 651 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadenersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Datenschutz
Zur Abwicklung Ihrer Anmeldung benötigen wir Ihre persönlichen Daten, wie z. B. Vor- und Nachnamen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Postanschrift. Wir sichern Ihnen zu, dass wir diese Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nutzen und verwalten.
Busunternehmen
Durch die Anmietung der Busse bei renommierten Busunternehmen, die alle Sicherheitsstandards kompromisslos erfüllen, können wir uns ganz auf die Reiseveranstaltung konzentrieren. Wir arbeiten langjährig und zuverlässig u.a. mit diesen qualitätsorientierten und geprüften Unternehmen zusammen:
Trischan Reisen, 76870 Kandel
Taxi Brand, 68526 Ladenburg
Ganter Reisen, 72582 Grabenstetten
Lösch Reisen, 76289 Landau
Urban Reisen, 45964 Gladbeck
Rupp Reisen, 73450 Neresheim
Zusendung von Katalogen:
Natürlich möchten wir Ihnen auch im nächsten Jahr unsere Reisen anbieten. Wir informieren alle unsere Kunden per Katalog über unsere Angebote. Wenn Sie die Zusendung von neuen Katalogen nicht wünschen, teilen Sie uns dies einfach per E-Mail, Telefax oder Telefonanruf mit.
Reiseveranstalter:
IKARUS Reisen GmbH
Hausadresse:
Kaiserstr. 25
76131 Karlsruhe
Postadresse:
Postfach 3410
76020 Karlsruhe
Tel.: 0721/931 40 - 0
Fax: 0721/931 40 - 40
E-Mail:
[email protected]
Internet: www.ikarus-reisen.de
Kundengeldabsicherer: HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg, Tel. 040/ 537 99 360. E-Mail:
[email protected]
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
IKARUS Reisen GmbH
Kaiserstr. 25
76131 Karlsruhe
Tel.: 0721/931 40 - 0
Fax: 0721/931 40 - 40
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Bankverbindungen:
Postbank Karlsruhe IBAN: DE 78 6601 0075 0074 5027 50
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